Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Fa. plan b Arbeitsschutz

Stand August 2012

 

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der Fa. plan b Arbeitsschutz (nachfolgend plan b genannt) und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Dienstverträge. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB für alle künftigen Verträge. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich schriftlich von plan b anerkannt sind, sind für die plan b unverbindlich und ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages

Die vereinbarte Dienstleistungen wird von der Fa. plan b nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Vorschriften durchgeführt.

Die Fa. plan b ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter bleibt der Fa. plan b vorbehalten.

Der Fa. plan b ist es ferner gestattet, zur Auftragsdurchführung die Mitarbeit spezialisierter Kollegen oder Freiberufler in Anspruch zu nehmen.

 

§ 3 Angebote

Die Angebote der Fa. plan b sind freibleibend und unverbindlich. Werbematerial gleich welcher Art stellt kein verbindliches Angebot dar. Darin enthaltene Produktbeschreibungen, technische und kaufmännische Daten unterliegen jederzeit möglichen Änderungen und haben nur informativen Charakter.

 

§ 4 Vertragsabschluss

Der Dienstleistungsvertrag zwischen der Fa. plan b und dem Auftraggeber kommt durch Unterzeichnung des Dienstleistungsangebotes der Firma plan b durch den Auftraggeber zustande.

 

§ 5 Dienstleistung

Sofern nichts anderes festgelegt ist, wird die Dienstleistung für den Auftraggeber nach dem Maßnahmen- und Ablaufplan der plan b erbracht. Dieser ist im Dienstleistungsvertrag enthalten. Für den Fall, dass auf Seiten der Fa. plan b unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die dieser die Einhaltung der im Maßnahmen- und Ablaufplan vorgesehenen Zeitschiene wesentlich erschweren, wird der Ablauf der im Maßnahmen- und Ablaufplan genannten Frist so lange gehemmt, wie das unvorhersehbare Ereignis andauert.

Die Dienstleistung der Fa. plan b dient als Unterstützung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Problemlösungen in den arbeitssicherheitstechnischen Bereichen des Auftraggebers. Ihr werden Sachverhalte zugrunde gelegt, welche der Auftraggeber der Fa. plan b mitzuteilen hat.

 

§ 6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

Die Vergütung der Fa. plan b ergibt sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag.

Die Fa. plan b ist berechtigt, Teilzahlungen von dem Auftraggeber für die Dienstleistung zu verlangen.

Die Vergütung für die Dienstleistung wird innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Fa. plan b berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Die Fa. plan b kann eventuell weiteren Verzugsschaden gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.

 

§ 7 Reisekosten und Spesen

Anfallende Reisekosten und Spesen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Dienstleistungsvertrag bzw. dem unterschriebenen Angebot.

 

§ 8 Sonstige Aufwendungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Fa. plan b alle zur Durchführung der Dienstleistungstätigkeit notwendigen Auslagen, sofern sie nicht durch die vereinbarte Vergütung abgegolten werden, zu ersetzen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die im Zuge des Dienstleistungsvertrages durch die plan b erstellten Dokumente wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Begehungsprotokolle, etc. bleiben bis zur Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum der Fa. plan b.

 

§ 10 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Die für die Dienstleistungserbringung der Fa. plan b erforderlichen notwendigen Unterlagen und Informationen sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und zwar sowohl in digitaler als auch in gedruckter Form. Darüber hinaus hat der Auftraggeber der Fa. plan b sämtliche für eine ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen.

Der Auftraggeber hat mit der Fa plan b die erforderlichen Termine für Begehungen, Unterweisungen, etc. beim Auftraggeber mindestens vier Wochen vor deren Durchführung abzustimmen. Termine, die kurzfristig durch den Auftraggeber abgesagt werden, werden als Ausfallzeit in Rechnung gestellt, wenn sie nicht spätestens eine Woche vorher schriftlich abgesagt werden. Die Vergütung der Ausfallzeit entspricht der im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Vergütung für die Dienstleistung (Tagessätze oder Pauschalvergütung).

 

§ 11 Schweigepflicht, Datenschutz und Verpflichtungen

Die Fa. plan b verpflichtet sich, über sämtliche interne betriebliche Angelegenheiten, von denen sie in Ausführung der Dienstleistung erfährt, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Fa. plan b wird ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Strafgesetzbuches (StGB) werden beachtet. Die Fa. plan b verpflichtet ihre Mitarbeiter nach § 5 BDSG gesondert mit dem Hinweis auf die §§ 43, 44 BDSG sowie auf § 203 Strafgesetzbuch.

Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses fort.

 

§ 13 Datenspeicherung

plan b ist berechtigt, sämtliche Daten über den Auftraggeber, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und aller weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

 

§ 14 Haftung

Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist beschränkt und zwar im Rahmen der abgeschlossenen verkehrsüblichen Berufshaftpflichtversicherung auf einen Gesamtbetrag von einer Million Euro. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die Fa. plan b für jeden Grad des Verschuldens und in voller Höhe.

Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter der Fa. plan b, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

 

§ 15 Urheberrecht

Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der Vergütung das Recht, die ihm zur Verfügung gestellten Dateien, Unterlagen und Arbeitsergebnisse zu nutzen. Diese Befugnis ist nicht übertragbar. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Fa. plan b zur Verfügung gestellten Dateien, Unterlagen und Arbeitsergebnisse sowie Teile hiervon an Dritte weiterzugeben. Die Urheberrechte und die hieraus resultierenden Ansprüche stehen ausschließlich im Eigentum der Fa. plan b. Handelt der Auftraggeber diesem Verbot zuwider, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fällig. Die Geltendmachung weitergehender Recht bleibt hiervon unberührt.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden zu Verträgen werden nicht getroffen.

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen der Sitz der Fa. plan b.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der gesamte Schriftverkehr sowie alle Dokumente und Unterlagen sind in deutscher Sprache auszufertigen bzw. vorzulegen.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.